Kfz-Versicherung auf Einsatzfahrten hinweisen
Die
Versicherungskammer Bayern informiert ...
Wichtiger
Hinweis alle Feuerwehrangehörige
Feuerwehrangehörige,
die ihr Privatfahrzeug im Einsatzfall (d.h. bei Inanspruchnahme
des Sonder- und Wegerechtes), insbesondere für Fahrten von der Wohnung zur
Einsatz-
stelle oder zum Feuerwehrhaus nutzen, sollten diesen Umstand ihrer
Kfz-Haftpflicht-
versicherung formell mitteilen.
Versicherungsschutz
in voller Höhe für Drittschäden ist in der Kfz-Haftpflichtversicherung
dann gegeben, wenn der Versicherung die sogenannte
„Gefahrenerhöhung“ bekannt ist.
Wenn die
Gefahrenerhöhung dem Versicherer nicht bekannt ist, könnte der Versicherer
den Feuerwehrangehörigen bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen.
Ergänzend zu
der oben abgedruckten Information teil die Versicherungskammer
Bayern über den Landesfeuerwehrverband Bayern folgendes mit:
Feuerwehr
Sonder- und Wegerechte. Einwand der Gefahrerhöhung? Klarstellung zum
Artikel in „Florian kommen“ Ausgabe Juli 2004
Nach §35 StVO
genießt die Feuerwehr – auch ein Feuerwehrdienstleistender für die
Fahrt mit seinem Privatfahrzeug bei gebührender Berücksichtigung der
öffentlichen
Sicherheit und Ordnung - Sonderrechte, die von den Vorschriften der StVO
befreien
können, wenn die Inanspruchnahme dieser Sonderrechte zur Erfüllung hoheitlicher
Aufgaben dringend geboten ist.
Blaulicht und
Martinshorn dürfen verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist,
um z.B. Menschenleben zu retten, schwere gesundheitliche Schäden oder eine
Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Die Sondersignale ordnen
an,
dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn zu schaffen haben.
Die
Sonderrechte ändern jedoch nicht die StVO, sondern geben nur die Befugnis, sich
je nach Verkehrslage, Bedeutung und Dringlichkeit der hoheitlichen Aufgabe,
unter
Umständen bei einer bestimmten Handlung über die eine oder andere Verkehrsregel
hinwegzusetzen.
Das
Überschreiten von, für andere Verkehrsteilnehmer geltende Regeln der StVO
schafft
auch bei Umsicht und Vorsicht des sich im Einsatz befindlichen Fahrers
besondere
Verkehrslagen und möglicherweise Gefahrerhöhende Umstände, die bei Verträgen
von Privatfahrzeugen eine Leistungsfreiheit des Versicherers bewirken können.
Jeder Feuerwehrdienstleistende sollte deshalb seinen Versicherer über die
möglichen
hoheitlichen Einsätze seines Privatfahrzeuges informieren und Fragen des
Versicherungs-
schutzes abklären.
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Mitteilung
der Versicherungskammer Bayern
Für beim
Bayerischen Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft
versicherte Privatfahrzeuge von Feuerwehrdienstleistenden gilt:
Bei Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben und Ausübung der Sonderrechte gemäß §35 StVO
besteht Versicherungsschutz im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen.
Solche Sonderfahrten müssen dem Bayerische Versicherungsverband Versicherungs-
aktiengesellschaft nicht gesondert angezeigt werden.
Wir bitten Sie dies mit Ihrem
Versicherungsvertreter abzusprechen.
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Mitteilung
der Allianz Versicherung und der Victoria-Versicherung
Beide
Versicherungen teilen auf Anfrage mit, dass die Nutzung von bei ihnen
versicherten Privat-Kfz während des Feuerwehrdienstes
und die ggf. damit verbundene
Nutzung von Sonderrechten z.B. bei der Fahrt ins Gerätehaus keine
meldepflichtige
Gefahrerhöhung ist.
Quelle:
Pius Vetter Victoria-Versicherung
Volker Becker Allianz-Versicherung
---