Kfz-Versicherung auf Einsatzfahrten hinweisen

Die Versicherungskammer Bayern informiert ...

Wichtiger Hinweis alle Feuerwehrangehörige

Feuerwehrangehörige, die ihr Privatfahrzeug im Einsatzfall (d.h. bei Inanspruchnahme
des Sonder- und Wegerechtes), insbesondere für Fahrten von der Wohnung zur Einsatz-
stelle oder zum Feuerwehrhaus nutzen, sollten diesen Umstand ihrer Kfz-Haftpflicht-
versicherung formell mitteilen.

Versicherungsschutz in voller Höhe für Drittschäden ist in der Kfz-Haftpflichtversicherung
dann gegeben, wenn der Versicherung die sogenannte „Gefahrenerhöhung“ bekannt ist.

Wenn die Gefahrenerhöhung dem Versicherer nicht bekannt ist, könnte der Versicherer
den Feuerwehrangehörigen bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen.

Ergänzend zu der oben abgedruckten Information teil die Versicherungskammer
Bayern über den Landesfeuerwehrverband Bayern folgendes mit:

Feuerwehr Sonder- und Wegerechte. Einwand der Gefahrerhöhung? Klarstellung zum
Artikel in „Florian kommen“ Ausgabe Juli 2004

Nach §35 StVO genießt die Feuerwehr – auch ein Feuerwehrdienstleistender für die
Fahrt mit seinem Privatfahrzeug bei gebührender Berücksichtigung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung - Sonderrechte, die von den Vorschriften der StVO befreien
können, wenn die Inanspruchnahme dieser Sonderrechte zur Erfüllung hoheitlicher
Aufgaben dringend geboten ist.

Blaulicht und Martinshorn dürfen verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist,
um z.B. Menschenleben zu retten, schwere gesundheitliche Schäden oder eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Die Sondersignale ordnen an,
dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn zu schaffen haben.

Die Sonderrechte ändern jedoch nicht die StVO, sondern geben nur die Befugnis, sich
je nach Verkehrslage, Bedeutung und Dringlichkeit der hoheitlichen Aufgabe, unter
Umständen bei einer bestimmten Handlung über die eine oder andere Verkehrsregel
hinwegzusetzen.

Das Überschreiten von, für andere Verkehrsteilnehmer geltende Regeln der StVO schafft
auch bei Umsicht und Vorsicht des sich im Einsatz befindlichen Fahrers besondere
Verkehrslagen und möglicherweise Gefahrerhöhende Umstände, die bei Verträgen
von Privatfahrzeugen eine Leistungsfreiheit des Versicherers bewirken können.

Jeder Feuerwehrdienstleistende sollte deshalb seinen Versicherer über die möglichen
hoheitlichen Einsätze seines Privatfahrzeuges informieren und Fragen des Versicherungs-
schutzes abklären.

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Mitteilung der Versicherungskammer Bayern

Für beim Bayerischen Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft
versicherte Privatfahrzeuge von Feuerwehrdienstleistenden gilt:

Bei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben und Ausübung der Sonderrechte gemäß §35 StVO
besteht Versicherungsschutz im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen.
Solche Sonderfahrten müssen dem Bayerische Versicherungsverband Versicherungs-
aktiengesellschaft nicht gesondert angezeigt werden. Wir bitten Sie dies mit Ihrem
Versicherungsvertreter abzusprechen.

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Mitteilung der Allianz Versicherung und der Victoria-Versicherung

Beide Versicherungen teilen auf Anfrage mit, dass die Nutzung von bei ihnen
versicherten Privat-Kfz während des Feuerwehrdienstes und die ggf. damit verbundene
Nutzung von Sonderrechten z.B. bei der Fahrt ins Gerätehaus keine meldepflichtige
Gefahrerhöhung ist.

Quelle:
Pius Vetter Victoria-Versicherung
Volker Becker Allianz-Versicherung
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